Informationen für Patientenbesitzer zum Beschwerdeverfahren
Was kann die LTK Hessen für Sie tun?
Was kann die LTK Hessen nicht für Sie tun?
Voraussetzungen einer Beschwerde
Formelle Bedingungen einer Beschwerde
Vertretung und Kosten
Das Beschwerdeverfahren
Datenschutz im Beschwerdeverfahren
FAQ
Das Beschwerdeverfahren
Bei einem Beschwerdeverfahren ist
das Hessische Heilberufsgesetz (HessHeilberG),
das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) und
die Berufsordnung der LTK Hessen
zu beachten. Patientenbesitzer wenden sich mit einer Beschwerde über eine Tierärztin oder einen Tierarzt an die LTK Hessen. Diese prüft im Rahmen der Beschwerde die Einhaltung der tierärztlichen Berufspflichten. Hierzu ist sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 HessHeilBerG Hessen verpflichtet. Die Berufspflichten der Mitglieder sind in der Berufsordnung der LTK Hessen geregelt. Zu den zentralen Pflichten gehören unter anderem die sorgfältige Berufsausübung, die korrekte Abrechnung und die sorgfältige Dokumentation.
Die LTK Hessen ermittelt von Amts wegen und nicht im Auftrag des Beschwerdeführers, da dieser selbst das Verfahren zur Bearbeitung an die LTK Hessen abgegeben hat. Beschwerdeführer sind keine Beteiligten im Sinne des HessVwVfG.
Die LTK Hessen bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Je nach Ermittlungsergebnis kann sie den betroffenen Tierarzt:
- ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängen,
- ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ihn einleiten, oder
- bei fehlender Möglichkeit der Sachaufklärung oder der Nichtaufklärbarkeit des Beschwerdevorwurfs das Ermittlungsverfahren einstellen.
Die Verfahrenseinstellung erfolgt auch dann, wenn keine Pflichtverletzung festgestellt werden kann oder ein Fehlverhalten dem Mitglied nicht vorwerfbar ist. Über das Ergebnis der Beschwerde wird der Beschwerdeführer auf Antrag informiert.