Antrag Beschwerdeverfahren
Beschwerden, die sich auf Verstöße gegen die tierärztlichen Berufspflichten im Bundesland Hessen beziehen, können an die LTK Hessen gerichtet werden. Zudem dürfen die Verstöße zum Zeitpunkt der Antragsstellung grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Berufspflichten der Berufsangehörigen sind in der Berufsordnung der LTK Hessen geregelt. Zu den zentralen Pflichten gehören unter anderem die sorgfältige Berufsausübung, die korrekte Abrechnung und die sorgfältige Dokumentation.
Die Beschwerde (Muster) muss schriftlich erfolgen und muss unterzeichnet sein (Unterschrift). Die Beschwerde sollte sachlich formuliert werden. Bitte verzichten Sie auf ausschweifende oder emotionale Darstellungen. Vervollständigen Sie Ihre Eingabe durch Rechnungskopien oder sonstige Unterlagen, die dem Sachverhalt dienlich sein könnten. Zusätzlich fügen Sie die unterschriebene Einverständniserklärung (Formular) sowie die Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht (Erklärung) hinzu.
Die Einreichung erfolgt per Post (Landestierärztekammer Hessen, Ludwigstraße 1, 65510 Idstein) oder per E-Mail (info(at)ltk-hessen.de).
Bitte beachten Sie:
Die LTK Hessen ermittelt von Amts wegen und nicht im Auftrag eines Beschwerdeführers, da dieser selbst das Verfahren zur Bearbeitung an die LTK Hessen abgegeben hat. Beschwerdeführer sind keine Beteiligten im Sinne des HessVwVfG.
Die Einleitung berufsrechtlicher Maßnahmen dienen nicht dem Individualrechtsschutz der Patientenbesitzer. Dies bedeutet, Sie haben kein Informationsrecht über ein gegen die Tierärztin/den Tierarzt eingeleitetes Verfahren. Berufsrechtliche Verfahren sind nicht öffentlich.
Die LTK Hessen bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Je nach Ermittlungsergebnis kann sie gegen den Tierarzt/die Tierärztin:
- ein Ordnungsgeld verhängen,
- ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten, oder
- bei fehlender Möglichkeit der Sachaufklärung oder der Nichtaufklärbarkeit des Beschwerdevorwurfs das Ermittlungsverfahren einstellen.
Die Verfahrenseinstellung erfolgt auch dann, wenn keine Pflichtverletzung festgestellt werden kann oder ein Fehlverhalten dem Mitglied nicht vorwerfbar ist.
Sollten Sie bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, kann, bis das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren rechtskräftig beendet ist, kein berufsrechtliches Verfahren erfolgen.
Bitte beachten Sie zusätzlich den Menüpunkt „zivilrechtliche Verfahren“.

