Was kann die LTK Hessen für Sie tun?

Nach Eingang einer Beschwerde wird die Landestierärztekammer Hessen kraft Amtes tätig und nicht im Auftrag des Beschwerdeführers. Die LTK Hessen kann nur im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden.  Betrifft die Beschwerde den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, ist vorrangig der Schlichtungsausschuss der LTK Hessen hierfür zuständig.  Ein Schlichtungsverfahren ist nach § 8 der Kostensatzung gebührenpflichtig und setzt die Zustimmung beider Parteien voraus. Beschwerden die den Verdacht eines Verstoßes gegen tierärztliche Berufspflichten begründen, überprüft der Vorstand der LTK Hessen. 

Auf Veranlassung von Tierhaltern überprüft der Ausschuss für Ökonomie und Gebühren tierärztliche Rechnungsstellungen, hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Hierbei kann nur die formale und rechnerische Einhaltung der Gebührenordnung überprüft werden. Ob beispielsweise bestimmte Leistungen tatsächlich erbracht wurden, kann in diesem Verfahren nicht geklärt werden. Die Rechnungsüberprüfung ist gemäß § 10 der Kostensatzung der LTK Hessen gebührenpflichtig. Die Überprüfung der Rechnung durch die LTK Hessen und etwaige Feststellungen des Ausschusses für Ökonomie und Gebühren haben rechtlich keine unmittelbare Wirkung auf den Gebührenanspruch des Tierarztes. Sie können allerdings im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel eingeführt werden.