Antrag Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Patientenbesitzern und Tierärzten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, besteht die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der LTK Hessen. Ein Schlichtungsverfahren vor der LTK Hessen ist auf Antrag des Tierhalters möglich, wenn beide Parteien einer Schlichtung zustimmen, die Bestimmungen der Schlichtungsordnung anerkennen und der Haftpflichtversicherer des/der Tierarztes/Tierärztin unterrichten wird. Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig.

Der Antrag auf Schlichtung muss schriftlich erfolgen und muss unterzeichnet sein (Unterschrift). Der Grund der Schlichtung sollte sachlich formuliert werden. Bitte verzichten Sie auf ausschweifende oder emotionale Darstellungen. Vervollständigen Sie Ihre Eingabe durch Rechnungskopien oder sonstige Unterlagen, die dem Sachverhalt dienlich sein könnten. Zusätzlich fügen Sie die unterschriebene Einverständniserklärung (Formular) sowie die Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht (Erklärung) hinzu.

Die Einreichung erfolgt per Post (Landestierärztekammer Hessen, Ludwigstraße 1, 65510 Idstein) oder per E-Mail (info(at)ltk-hessen.de).

Ziel und Sinn des Schlichtungsverfahrens ist, ein kostenintensives und belastendes Gerichtsverfahren durch eine außergerichtliche Einigung zu ersetzen. Über die Kosten des Schlichtungsverfahrens entscheidet der Schlichtungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten beinhalten ausschließlich den Aufwand der Kammer für die Durchführung einer Schlichtung. Rechtsanwaltskosten oder andere Aufwendungen, die auf eigene Veranlassung einer der beiden Parteien anfallen (z. B. Gutachten, die nicht von der Kammer in Auftrag gegeben wurden, o. ä.), sind von der beauftragenden Partei selbst zu tragen.

Die Einschaltung eines Rechtsbeistandes ist für die Durchführung der Schlichtung nicht erforderlich.

Sollten Sie bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, kann, bis das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren rechtskräftig beendet ist, kein Schlichtungsverfahren erfolgen.