Aktuelles

08.11.2011

Versorgungswerk: Zusätzliche Höherversorgung


Zusätzliche Höherversorgung nach § 14 der Satzung des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Hessen – Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG Im Jahr 2011 können für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz maximal 72 Prozent von 20.000 Euro für Ledige (= 14.400 Euro) und 72 Prozent von 40.000 Euro für Verheiratete (= 28.800 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Sie haben grundsätzlich nach § 14 der Satzung des Versorgungswerks der Landestierärztekammer Hessen die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten. Durch diese zusätzlichen Zahlungen erhöhen Sie zum einen Ihre Rentenanwartschaften (erworbene sowie Gesamtrentenanwartschaft) und somit die Höhe Ihrer zukünftigen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenenversorgung und zum anderen bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung dieser zusätzlichen Beiträge bis zu den oben genannten Grenzen. <link fileadmin www_ltk_hessen_de dateien_neu verschiedenes download>Ausführliche Informationen hierzu inklusive Rechenbeispielen Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern an das <link internal-link>Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen wenden.