Aktuelles

25.02.2013

Wichtige Informationen für geringfügig Beschäftigte


Für geringfügig Beschäftigte gilt seit dem 01.01.2013 eine Neuregelung, die neben der Erhöhung der Obergrenze von 400 € auf 450 € pro Monat eine Umstellung der versicherungsrechtlichen Einstufung dieser Beschäftigungsart beinhaltet. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind nicht mehr versicherungsfrei, sondern grundsätzlich versicherungspflichtig. Allerdings können sich geringfügig Beschäftigte aufgrund einer eigenen, neu eingefügten Vorschrift (§ 6 Abs. 1 b SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Als geringfügig Beschäftigte/r können Sie jedoch entscheiden, ob aus Ihrer geringfügigen Beschäftigung heraus Alterssicherungsansprüche gebildet werden. Sehen Sie hierzu <link file:627 download file>weitere Informationen. Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns, wir beantworten Ihre Fragen gern: Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen
Telefon 06127 90 75 0
E-Mail: <link>info@ltk-hessen.de Ihre LTK Hessen