Aktuelles

17.01.2013

Änderungen im Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung


Nachdem die LTK Hessen bereits im November 2012 über verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts berichtet hatte, wonach künftig bei jedem Tätigkeitswechsel ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist, möchten wir unsere Mitglieder darüber informieren, dass Befreiungsanträge möglichst unmittelbar nach Vertragsschluss mit dem neuen Arbeitgeber erfolgen sollten. Dies kann durchaus auch vor Antritt der neuen Tätigkeit geschehen. Hintergrund ist die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB), wonach die Wirkung der für die alte Beschäftigung ausgesprochenen Befreiung mit deren Ende erlischt, so dass für die Folgebeschäftigung die Beiträge zunächst an die DRVB abgeführt werden müssen und erst nach Erteilung eines Befreiungsbescheides erstattet werden können. Wird jedoch ein Befreiungsantrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Befreiung bereits vor Aufnahme der Folgetätigkeit vorliegt und die Beiträge ohne aufwändiges Erstattungsverfahren an das Versorgungswerk fließen. Befreiungsanträge können von der Homepage des Versorgungswerks der LTK Hessen <link http: www.ltk-hessen.de fileadmin www_ltk_hessen_de altbestand pdf versorgungswerk formulare befreiungsantrag_drb_ab_06_2009.pdf external-link-new-window external link in new>heruntergeladen oder über die <link internal-link internal link in current>Geschäftsstelle bezogen werden. Für Rückfragen stehen Ihnen die <link internal-link internal link in current>Mitarbeiter/innen des Versorgungswerks gerne zur Verfügung.