Das Beschwerdeverfahren
Verfahrensgrundsätze
Unabhängigkeit
Bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens handelt die LTK Hessen unabhängig. Sie hat sowohl belastende als auch entlastende Umstände gleichermaßen zu berücksichtigen und unparteiisch zu handeln.
Die LTK Hessen ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und nicht im Auftrag des Patientenbesitzers/des Beschwerdeführers. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen und auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Dabei sollen auch die Beteiligten – somit auch der Beschwerdeführer – bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben.
Grundsatz der korrekten Ermessensausübung
Bei jedem Verwaltungshandeln ist der Grundsatz der korrekten Ermessensausübung zu beachten. Das bedeutet, die LTK Hessen hat auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden, ob sie tätig wird und welches Verfahren hierfür das Passende ist. Dieses Ermessen ist korrekt auszuüben. Insbesondere dürfen keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung einfließen oder ergriffene Maßnahmen zu dem Sachverhalt außer Verhältnis stehen.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Ebenfalls bei jedem Handeln zu berücksichtigen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das heißt, jede von der Verwaltung vorgenommene Maßnahme muss geeignet, notwendig und angemessen sein.
Die Verhältnismäßigkeit des Handelns kann gerichtlich überprüft werden.
Beweisaufnahme
Die LTK Hessen bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die LTK Hessen ist befugt, Beteiligte anzuhören und Zeugen sowie Sachverständige zu befragen oder von ihnen schriftliche Äußerungen einzuholen. Der betroffene Tierarzt muss der Ladung folgen.
Akteneinsicht
Grundsätzlich haben Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens ein Recht, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu nehmen.
Anders als der Tierarzt hat der Patientenbesitzer/der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren jedoch kein Recht auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, weil er selbst das Verfahren zur Bearbeitung an die LTK Hessen abgegeben hat. Beschwerdeführer sind keine Beteiligten im Sinne des HVwVfG.
Auskunftspflicht der Landestierärztekammer Hessen
Die LTK Hessen gibt auf Antrag Auskunft über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Ein darüber hinaus gehendes Auskunftsrecht des Beschwerdeführers zum Beschwerdevorgang besteht nicht. Die Gewährung einer Akteneinsicht findet aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt. Es gehört jedoch zu den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, dass die LTK Hessen allen Beteiligten auf Anfrage über den Fortgang des Beschwerdeverfahrens Auskunft gibt.
Entscheidung
Beschwerden können mit einer unterschiedlichen Zielsetzung bearbeitet werden. Wenn Verhaltensweisen oder Zustände abgestellt werden sollen, kommt ein Verwaltungsakt als Instrument in Betracht. Geht es um die Sanktionierung eines berufsrechtlichen Fehlverhaltens, kommen die Maßnahmen nach § 11 (1) Hess. HeilBerG (Ordnungsgeld) oder nach § 59 (3) Hess. HeilBerG (Rüge) in Betracht. Darüber hinaus kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (§ 49 (1) Hess. HeilBerG). Ein solches Verfahren wird dann eingeleitet, wenn wegen des Verdachts der Berufspflichtverletzung eine richterlich Überprüfung erforderlich erscheint.
Rüge
Nach § 59 Abs. 3 Hess. HeilBerG kann der Kammervorstand das Verhalten des Kammerangehörigen nach dessen Anhörung schriftlich rügen. Er darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn seit dem Verstoß gegen Berufspflichten mehr als drei Jahre verstrichen sind
Berufsgerichtliches Verfahren
Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, unterliegen gemäß § 49 Hess. HeilBerG der Berufsgerichtsbarkeit. Erhärtet sich im Laufe des Verfahrens bei der LTK Hessen der Verdacht auf einen Berufspflichtenverstoß, entscheidet der Vorstand der LTK Hessen über die Stellung eines Antrages zur Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bei dem Berufsgericht der Heilberufe gemäß § 51 Abs. 1 Hess. HeilBerG.
Für den Kammerbezirk Hessen befindet sich dieses gemäß § 51 Abs. 1 Hess. HeilBerG beim Verwaltungsgericht Gießen. Das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof dient als Rechtsmittelinstanz (§ 65 Abs. 2 Hess. HeilBerG).
Gemäß § 50 Abs. 1 Hess. HeilBerG kann im berufsgerichtlichen Verfahren erkannt werden auf
1. Warnung,
2. Verweis,
3. zeitweilige Entziehung des Wahlrechts,
4. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5. Feststellung, dass eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 unwürdig ist, den Beruf auszuüben.
Gemäß § 52 Abs. 1 Hess. HeilBerG verhandelt und entscheidet das Berufsgericht mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern aus der Berufsgruppe des Beschuldigten.
Ermittlungsverfahren beim Berufsgericht
Das Verfahren besteht aus einem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung. Das Ermittlungsverfahren in Hessen fällt in die Zuständigkeit der bei den Verwaltungsgerichten angesiedelten Berufsgerichte für Heilberufe. Das Berufsgericht für Heilberufe kann im berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahren den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige vernehmen und über Verwaltungsbehörden und andere Gerichte im Rahmen der Amtshilfe Auskünfte einholen.
Gerichtliche Entscheidung
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet das Gericht in leichteren Fällen nach § 67 Hess. HeilBerG ohne Hauptverhandlung durch Beschluss. Anderenfalls wird gemäß § 65 Abs. 1 Hess. HeilBerG ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
Gemäß § 63 (1) Hess. HeilBerG wird das Verfahren eingestellt, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Verdacht einer Berufspflichtverletzung ergeben haben oder das Verfahren für unzulässig hält.
Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten nach der Hauptverhandlung für erwiesen, so kann in dem Urteil nur auf die in § 50 Abs. 1 und 4 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen erkannt werden (§71 Abs. 3 Hess. HeilBerG).
Gemäß § 71 Abs. 3 Hess. HeilBerG stellt das Gericht anderenfalls im Urteil fest, dass der Kammerangehörige freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird.
Gegen das Urteil kann sowohl der beschuldigte Tierarzt als auch die LTK Hessen und die Aufsichtsbehörde gemäß § 72 Abs. 1 Hess. HeilBerG Hessen innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung Berufung einlegen, nicht jedoch der Beschwerdeführer.
Die Kosten eines berufsgerichtlichen Verfahrens sind in § 78 Hess. HeilBerG geregelt.
Hinweis
Das Berufsgericht kann dem Patientenbesitzer/dem Beschwerdeführer keinen Schadensersatz, kein Schmerzensgeld und auch nicht die Übernahme eventueller Rechtsanwaltskosten zusprechen.
Mitteilung der Entscheidung
Aus Gründen des Datenschutzes erhält der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu dem Beschwerdeverfahren, wenn es um die Verletzung von Berufspflichten geht. Er erhält auf Anfrage Auskunft über das Ergebnis der Beschwerde.