Jeder Tierarzt bzw. jede Tierärztin ist zum Notdienst verpflichtet
Auszug aus der Berufsordnung zum Notdienst:
(13) Niedergelassene Tierärzte haben gemäß § 23 Ziff. 3. HHeilbG die Sicherung der tierärztlichen Versorgung jederzeit zu gewährleisten. Soweit landwirtschaftliche Nutztiere behandelt werden, beschränkt sich diese Verpflichtung auf die eigene Klientel.
Dies ist durch verbindliche, schriftliche Übereinkunft mit Nachbarpraxen/Tierärztlichen Kliniken sicherzustellen und auf Anforderung der Kammer nachzuweisen.
Patientenbesitzer sind über den diensthabenden Tierarzt tagesaktuell durch Aushang am Praxiseingang zu informieren. Darüber hinaus muss diese Information telefonisch und – sowie möglich – in anderen geeigneten Medien, wie Praxis‐Homepage, lokale Zeitung, abrufbar sein.
Während des Notfalldienstes muss der diensthabende Tierarzt jederzeit erreichbar sein.
Notdienstzeiten:
Die Nacht beginnt täglich um 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages.
Das Wochenende beginnt freitags 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags.
An gesetzlichen Feiertagen gilt die Notdienstgebühr von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Wird durch kollegiale Übereinkunft keine befriedigende Lösung erreicht, richtet die Kammer den tierärztlichen Notfalldienst ein.
(14) In Notfällen sind alle Tierärzte auch ohne Anforderung zur Leistung der Ersten Hilfe bei Tieren verpflichtet.
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