Sie möchten Ihre Bescheinigung zur Bestandsbetreuung von Schweinen nach SchHaltHygV erwerben oder verlängern?

Hier finden Sie die aktuell gültige Schweinehaltungshygieneverordnung

§ 7 Tierärztliche Bestandsbetreuung

(1) Jeder Tierhalter hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen
zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfasst zumindest

1. die Beratung des Tierhalters mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und
sofern erforderlich zu verbessern und
2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei
Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig – mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je
Mastdurchgang – zu erfolgen.

Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen.
(2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er
1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und
2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für
seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; von besonderem
Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an
Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich

a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften,
b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie
c) der Epidemiologie

teilgenommen hat. 

Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet.