Töten sogenannter überzähliger Versuchstiere

Die Delegiertenversammlung der Landestierärztekammer Hessen hat auf ihrer Versammlung am 19.11.2025 in Idstein beschlossen, sich gegenüber der Landes- und Bundesregierung sowie gegenüber der Gesellschaft gegen die Tötung der sogenannten "überzähligen Versuchstiere" auszusprechen bzw. dafür, dies nur in begründeten Einzelfällen sowie bei Vorliegen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zu erlauben.

Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.06.2019 festgestellt, dass ein wirtschaftliches Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen für sich genommen kein vernünftiger Grund i. S. v. § 1 Satz 2 TierSchG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien ist. Auf die Versuchstiere übertragen, die nicht oder nicht mehr für den Zweck, für den sie gezüchtet wurden, eingesetzt werden, kann das Urteil so gedeutet werden, dass diese Tiere nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen, sondern nur in begründeten Einzelfällen getötet werden dürfen, z. B. wenn das Weiterleben nicht ohne Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst möglich ist.

Um dazu aus der Tierärzteschaft heraus eine Position zu beziehen, wurde die oben genannte Beschlussvorlage vorgelegt und beschlossen.