Öffentliche Zahlungsaufforderung
Für den jährlichen Kammerbeitrag werden keine individuellen Beitragsbescheide erstellt. Die Landestierärztekammer Hessen erlässt vielmehr eine Allgemeinverfügung in Form einer öffentlichen Zahlungsaufforderung, auf die im Deutschen Tierärzteblatt sowie auf der LTK-Homepage zum jeweiligen Jahreswechsel hingewiesen wird und die Sie hier aufrufen können.
Einwendungen nach § 4 Abs. 6 der Beitragsordnung der LTK Hessen
Einwendungen gegen die Beitragsberechnung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach Bekanntgabe der öffentlichen Zahlungsaufforderung bis spätestens 31. Januar des Kalenderjahres in Textform vorgetragen werden.
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