Beitragsermäßigung nach § 5 der Beitragsordnung der LTK Hessen
Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten oder wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zur Glaubhaftmachung zu versehen. Er muss bis 4 Wochen nach Eingang des Beitragsbescheides des jeweiligen Beitragsjahres bzw. zum 1. des folgenden Monats, in dem die Beitragspflicht begonnen hat, gestellt werden. Insbesondere wird:
- der Jahresbeitrag für Mitglieder, die am Veranlagungsstichtag Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) bzw. Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) beziehen, auf den Beitrag gemäß § 2 (1) Ziffer 4. ermäßigt,
- der Jahresbeitrag für Mitglieder der Beitragsgruppe gemäß § 2 (1) Ziffer 3., die monatlich ein Nettoeinkommen aus nichtselbständiger tierärztlicher oder berufsfremder Tätigkeit von weniger als 1.200 Euro beziehen, um die Hälfte des Regelbeitrags gemindert.
Über Anträge entscheidet der Vorstand.
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