Offizielle Schreiben:

20.04.2021

Die Landestierärztekammer Hessen erhielt auf Nachfrage von Herrn Staatsminister Peter Beuth, Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, sowohl im Namen von Frau Ministerin Hinz, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, als auch im Namen von Herrn Minister Klose, Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, nachfolgendes Antwortschreiben:­


Gesendet: Dienstag, 20. April 2021 08:04
Betreff: AW: Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Coronavirus-Impfverordnung


Sehr geehrter Herr Präsident Dr. Stammberger,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 24. März, das ich auch im Namen meiner Kollegin Frau Ministerin Hinz und meines Kollegen Herrn Minister Klose beantworten möchte.

Sie erbitten Auskunft darüber, ob der von Ihnen vertretene Berufsstand der Tierärzte in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr 5 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) fällt.

Der Beitrag, den auch die Tierärzte in dieser für uns alle herausfordernden und belastenden Situation leisten, ist uns wohl bewusst. Gerade bei Menschen, die im (veterinär-) medizinischen Bereich tätig sind, wäre es vielfach mehr als wünschenswert, prioritär zu impfen.

Wie Sie wissen, folgt die hessische Impfstrategie seit Beginn der Impfungen strikt der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) zur Priorisierung von zu impfenden Gruppen vorsieht.

Wir wollen möglichst rasch allen Hessinnen und Hessen einen gleichberechtigten Zugang zu einer Impfung ermöglichen. Das war, ist und bleibt unser dringlichstes Ziel. Daher konnten Impfungen zunächst nur bei höchst- und hochpriorisierten Altersgruppen in Alten- und Pflegeheimen und medizinischem und pflegendem Personal in derartigen Einrichtungen durch mobile Impfteams und in bestimmten Krankenhäusern durchgeführt werden.

Ich kann Ihnen nun mitteilen, dass nach hiesiger juristischer Prüfung Tierärzte dann in Hessen einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Priorisierungsgruppe 3 - § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV) haben, wenn diese in besonders relevanter Position tierärztliche Dienste im kritischen Prozess „Herstellung von Waren und Dienstleistungen für die Erzeugung von Primärerzeugnissen und Lebensmitteln“ erbringen. Eine Einordnung unter § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Coronavirus-Impfverordnung ist leider nicht möglich.

Eine Besonderheit besteht bei Amtstierärzten und Tiergesundheitsaufsehern, die als Einsatzkräfte im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (z.B. Geflügelpest, Schweinepest) einen Anspruch auf Schutzimpfung mit hoher Priorität (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaImpfV) haben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen bei Ihrem Anliegen weiterhelfen konnte

Ich wünsche Ihnen alles Gute und bitte bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Beuth
(Staatsminister)


30.04.2020

Die Hessische Landesregierung hat entschieden, dass Tierärztinnen und Tierärzte in Hessen sowie auch Tiermedizinische Fachangestellte (TFA) und Tierpfleger ab sofort als systemrelevant einzustufen sind und daher z. B. Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben.

Dr. Ingo Stammberger, Präsident der LTK Hessen, hatte der zuständigen Landesministerin Priska Hinz mehrfach nachdrücklich die Bedeutung der Aufgaben von Tierärztinnen und Tierärzten z. B. in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tierseuchenbekämpfung und Schutz von Mensch und Tier dargelegt und sie eindringlich gebeten, sich für die Einstufung von Tierärztinnen, TFA und Tierpflegern als systemrelevant einzusetzen.

Zwar hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner schon im März ihre Einschätzung mitgeteilt, dass sowohl die im Nutztierbereich als auch für die Grund- und Notfallversorgung von Heimtieren tätigen Tierärzte, TFA und Tierpfleger als systemrelevant einzustufen sind. Zuständig sind allerdings die Bundesländer.

Daher war die Hessische Landesregierung gefragt, die mit ihrer jetzigen Entscheidung, die von Dr. Stammberger ausdrücklich begrüßt wird, einer akuten Notsituation abgeholfen hat.


05.06.2020

Anspruch auf Kindernotbetreuung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
 

in den vergangenen Wochen erreichte uns immer wieder die Forderung, dass die Tierärztinnen und Tierärzte Hessens als „systemrelevant“ eingestuft werden sollen.
 

Dr. Ingo Stammberger, Präsident der LTK Hessen, hatte dem hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier, dem zuständigen hessischen Gesundheitsminister Kai Klose und der hessischen Umweltministerin Priska Hinz mehrfach nachdrücklich die Bedeutung der Aufgaben von Tierärztinnen und Tierärzten in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tierseuchenbekämpfung und Schutz von Mensch und Tier dargelegt und sie eindringlich gebeten, sich für die Einstufung von Tierärztinnen und Tierärzten, TFA und Tierpflegern als systemrelevant einzusetzen.
 

Zwar hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner schon im März ihre Einschätzung mitgeteilt, dass sowohl die im Nutztierbereich als auch für die Grund- und Notfallversorgung von Heimtieren tätigen Tierärzte, TFA und Tierpfleger als systemrelevant einzustufen sind. Zuständig sind allerdings die Bundesländer und nicht der Bund. Entsprechend föderalistisch unterschiedlich wird das dann auch in den einzelnen Bundesländern gehandhabt.
 

Am 25.05.2020 bekamen wir nun eine - nur teilweise - befriedigende Antwort aus dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration abgestimmt ist (das vollständige Schreiben finden Sie auf unserer Homepage). Ergänzend erhielten wir am 05.06.2020 ein Antwortschreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration:
 

Für Tierärztinnen und Tierärzte sowie tiermedizinische Fachangestellte besteht dann auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Ziffer 13 der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Anspruch auf Kindernotbetreuung, wenn sie im Sektor Ernährung nach § 4 der BSI-KritisV tätig sind und die sonstigen Voraussetzungen der 2. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vorliegen.
 

Was bedeutet das konkret? Die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln ist eine kritische Dienstleistung. Tierärztinnen und Tierärzte im Nutztierbereich, in der Lebensmittelproduktion und -überwachung haben einen Anspruch auf Kindernotbetreuung. Entsprechende Bestätigungen stellt die LTK Hessen auf formlose schriftliche Anforderung (E-Mail, nicht telefonisch) aus. Für entsprechende Bescheinigungen für TFAs ist der Arbeitgeber zuständig. Ein Muster finden Sie auf unserer Homepage.
 

Mit freundlichen Grüßen
Ihre LTK Hessen


23.03.2020 - Aktualisierung vom 03.06.2020

Corona-Pandemie – Keine Schließung tierärztlicher Praxen in Hessen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

eine Meldung aus Wiesbaden vom vergangenen Freitag hatte für Aufregung gesorgt, wonach die Schließung der Wiesbadener Tierarztpraxen vorbereitet werden soll. Das ist falsch! Der für das Gesundheits- und Veterinäramt zuständige Bürgermeister bestätigte, dass Wiesbaden nicht plane, die Tierarztpraxen zu schließen. Wiesbaden wird sich – wie auch andere Kreise – an die landesweiten Vorgaben halten. Auch vom Land Hessen sind keine Schließungsüberlegungen bekannt.

Auf meine Nachfrage wurde mir heute Morgen von Frau Ministerin Priska Hinz bestätigt, die Einstufung des tierärztlichen Berufsstandes als systemrelevant zu unterstützen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium und das Bundesgesundheitsministerium sind im Gespräch.

Damit aber auch wir TierärztInnen zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden tierärztlichen Versorgung beitragen, bitte ich Sie folgendes zu beachten:

Bitte stellen Sie die Notversorgung ihrer Klientel sicher. Dazu verpflichten Sie das hessische Heilberufsgesetz und unsere Berufsordnung.

Bitte beachten Sie folgendes:

  • Telefonische Beratung vor dem Tierarztbesuch / Erweiterung der zeitlichen telefonischen Erreich­barkeit der Tierarztpraxen
  • Keine freie Sprechstunde mehr, nur noch feste Termine mit ausreichenden Zeitfenstern
  • Tierarztbesuch nur in dringenden Fällen / Telefonische Anmeldung von Notfällen
  • Kurze Kontaktzeiten - Aufnahme der Tierhalterdaten und des Vorberichts bereits am Telefon/per E-Mail
  • Nur eine gesunde, erwachsene Person darf das Haustier begleiten
  • Tiere mit ihren Besitzern warten vor der Praxis im Auto, bis sie aufgerufen werden
  • Nur ein Kunde im Wartebereich, nur ein Kunde im Behandlungsbereich
  • Anwendung einschlägiger Hygienemaßnahmen für Praxispersonal und Tierhalter Schutz­ausrüstung, Reinigung, Desinfektion, Mindestabstand
  • Kein Bargeld, „kontaktlose“ Bezahlung
  • Notwendige Überweisungen nur in die nächstgelegene Klinik

 Ich danke Ihnen!

Mit kollegialen Grüßen
Dr. Ingo Stammberger
Präsident der Landestierärztekammer Hessen