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19.05.2017

BTK: Mehr Schutz fürs ungeborene Leben


Bundestierärztekammer begrüßt Gesetzentwurf zu Verbot der Schlachtung hochträchtiger Tiere Als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung bewertet die Bundestierärztekammer (BTK) den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften, der gestern (18.5.) vom Bundestag angenommen wurde. In dem Entwurf ist neben gesetzlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Pelztieren das Verbot der Schlachtung hochträchtiger Tiere festgeschrieben. "Wir sind sehr erleichtert, dass sich die Abgeordneten hier pro Tierschutz ausgesprochen haben, auch wenn es an dem Entwurf durchaus noch Kritikpunkte gibt. Vor Jahren schon haben wir auf das Problem der Schlachtung trächtiger Tiere aufmerksam gemacht und ein Ende dieser Praxis gefordert", sagt Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der Bundestierärztekammer. Vor dem Hintergrund, dass bei der Schlachtung gravider Tiere derzeit keine Betäubung und anschließende tierschutzgerechte Tötung der Föten möglich ist, hatte die Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer bereits im April 2016 eine entsprechende Resolution zum Thema verabschiedet. Darin wurde betont, dass zumindest im letzten Drittel davon ausgegangen werden muss, dass die Feten schmerzempfindlich sind und leiden, wenn sie aufgrund von Sauerstoffmangel bei der Schlachtung des Muttertiers langsam ersticken. Dies könnte mit der neuen Gesetzeslage jedoch weiterhin passieren:
In ihrer Resolution hatte die BTK gefordert, Muttertiere, die aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum Ende austragen können, zu euthanasieren. Im Gesetzentwurf ist dafür allerdings eine Ausnahme vom Schlachtverbot vorgesehen. "Anders als bei der Euthanasie durch ein hochdosiertes Narkosemittel, das dann über den mütterlichen Kreislauf auch das Ungeborene erreicht und schmerzlos einschläfert, ist bei der Schlachtung eine tierschutzgerechte Tötung des Fötus nicht möglich", erklärt Dr. Tiedemann. Auch bezüglich des Schlachtens trächtiger Schafe und Ziegen besteht noch Nachbesserungsbedarf. Mit der Begründung des mangelnden Kenntnisstandes zum Thema und dass die Tiere überwiegend extensiv gehalten werden und dadurch eine Feststellung des Deckdatums schwieriger sei, ist hier vorerst kein Verbot vorgesehen. Insgesamt wertet es die Bundestierärztekammer aber als Erfolg, dass der Gesetzgeber nach so langer Zeit – die Diskussion wurde schon 2011 angestoßen – endlich eine Regelung für mehr Tierschutz in der Nutztierhaltung auf den Weg gebracht hat. Nun gilt es, auch eine praktikable Lösung für Schafe und Ziegen zu finden. Dabei wird sich die BTK mit ihren Experten aus den Ausschüssen für Tierschutz und für Wiederkäuer beratend einbringen. Quelle: Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 19.05.2017