Aktuelles

11.12.2015

Beiträge aus dem Krankengeld


Ab dem 1. Januar 2016 erhalten Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag von ihrer Krankenkasse die Beiträge für ihre zuständige Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Nach bisheriger Rechtslage mussten die Krankenkassen im Falle einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung nur für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge abführen. Die Neuregelung gründet auf seit Langem erhobenen Forderungen, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke gegenüber Versicherten in der Deutschen Rentenversicherung gleich zu behandeln, wie im Bereich der Pflege und des Arbeitslosengeldes.