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| > Rechtsgrundlagen > Gesetze, Satzungen, Ordnungen
Richtlinien zur Einrichtung von "Tierärztlichen Kliniken"
Richtlinien für tierärztliche Bereitschaftsdienste
vom 03.11.1993, letzte Änderung durch Beschluss der Delegiertenversammlung der
Landestierärztekammer Hessen vom 18.04.2007
Stand: 01.04.2009
Berufsordnung der Landestierärztekammer Hessen
Präambel
Die vom Deutschen Bundestag am 17. Mai 1965 verabschiedete Bundes-Tierärzteordnung
(BTO) umschreibt das vielseitige Gebiet tierärztlicher Tätigkeiten
im Rahmen der Volkswirtschaft und Volksgesundheit. In § 1 der
BTO wird festgestellt, daß die tierärztliche Tätigkeit kein Gewerbe
und der tierärztliche Beruf seiner Natur nach ein freier Beruf
ist.
Die Approbation eröffnet dem Tierarzt die freie Wahl der Berufsausübung
auf allen Gebieten des tierärztlichen Berufes. Jeder Tierarzt
hat das Recht, den tierärztlichen Beruf in der freien Wirtschaft,
in der Wissenschaft, in der Verwaltung, in der Industrie und anderswo
auszuüben, wenn dort Wissen und Können eines Tierarztes, also
seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen, benutzt, genutzt
oder ausgewertet werden.
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben den Heilberufen das Recht zur Selbstverwaltung gegeben. Die Kammern der Heilberufe haben ihre eigenen Berufsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erlassen und darin den Rahmen gegeben, in dem jeder Berufsangehörige seinen Beruf ausüben soll. Die Berufsordnungen werden Rechtens mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und mit der Veröffentlichung im dazu bestimmten Amtsblatt für alle Angehörigen der Kammern verbindlich. Sie geben die allgemeine Auffassung des Berufsstandes wieder.
Gliederung
I. Allgemeine Rechte und Pflichten des Tierarztes |
| § 1 | Berufsaufgaben |
| § 2 | Berufsausübung |
| § 2a | Schweigepflicht |
| § 3 | Kollegiales Verhalten |
| § 3a | Mitwirkungspflichten |
II. Tierarzt und Öffentlichkeit |
| § 4 | Erlaubte Information und berufswidrige Werbung |
| § 5 | Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten |
| § 6 | Bekämpfung von Mißständen im Heilmittelwesen |
| § 7 | Verträge |
| § 8 | Ausbildung und Prüfung durch Tierärzte |
| § 9 | Tierärztliches Honorar |
III. Die Praxis des Tierarztes |
| § 10 | Niederlassung |
| § 11 | Praxisschild |
| § 12 | Sprechstunden |
| § 13 | Anzeigen in Tageszeitungen |
| § 14 | Ausüben der Praxis |
| § 15 | Verordnen von Arzneimitteln |
| § 16 | Tierarzt und Nichttierarzt |
| § 17 | Behandeln von Patienten anderer Tierärzte |
| § 18 | Hinzuziehen eines weiteren Tierarztes |
| § 19 | Gegenseitige Vertretung |
| § 20 | Einstellen von Assistenten und Praxisvertretern |
| § 20 | Angemessene Vertragsbedingungen |
| § 21 | Fortführen einer Praxis |
| § 22 | Übergabe einer Praxis |
| § 23 | Gemeinschaftspraxis |
| § 24 | Gruppenpraxis/Praxisgemeinschaft |
| § 25 | Tierärztliche Klinik |
IV. Berufliche Bezeichnungen |
| § 26 | Tierarzt |
| § 27 | Prakt. Tierarzt |
| § 28 | Fachtierarzt |
V. Schlußbestimmungen |
| § 29 | Geltungsbereich der Berufsordnung |
| § 30 | Verletzungen der Berufspflichten |
| § 31 | Ausländische Tierärzte |
| § 32 | Haftpflichtversicherung |
| § 33 | Inkrafttreten |
I. Allgemeine Rechte und Pflichten des Tierarztes
§ 1 - Berufsaufgaben
- Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu
verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung
eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen
vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch
Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und
auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft
hinzuwirken; damit dient er zugleich der menschlichen Gesundheit.
Der Tierarzt ist der berufene Beschützer der Tiere.
- Der Tierarzt erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Der Beruf des Tierarztes
ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Er ist kein Gewerbe.
- Der Tierarzt hat sich so zu verhalten, wie es das Allgemeinwohl, das Ansehen des Berufsstandes, die Kollegialität der Tierärzte untereinander und die bestehenden Rechts- und Berufsstandsvorschriften erfordern.
§ 2 - Berufsausübung
Unter tierärztlicher Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen,
bei der während des vet.-med. Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.
Jeder Tierarzt ist verpflichtet:
- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei seinem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, wie es der Beruf des Tierarztes erfordert.
- die Vorschriften seines Berufsstandes zu beachten und die berufsfördernden
Bestrebungen und Einrichtungen der Landestierärztekammer zu unterstützen.
- sich unverzüglich, bei vorübergehender Berufsausübung binnen 5
Tagen, nach Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit unter Vorlage
einer beglaubigten Kopie seiner Approbationsurkunde oder der widerruflichen
Erlaubnis und ggf. einer beglaubigten Kopie seiner Promotionsurkunde
bei der Landestierärztekammer anzumelden, ihr Art seiner Berufsausübung,
jede Änderung in der Art der Berufsausübung und jeden Wohnsitzwechsel
mitzuteilen. Beschäftigt er Tierärzte in unselbständiger Stellung,
hat er diese auf die Meldepflicht hinzuweisen.
- sich gemäß nachfolgender Staffelung fortzubilden
- Tierärzte im Beruf 10 Stunden/Jahr
- Tierärzte im Beruf mit einer Zusatzbezeichnung 15 Stunden/Jahr
- Fachtierärzte im Beruf, Weiterbildungsermächtigte und Klinikinhaber 25 Stunden/Jahr
und dies der Kammer nachzuweisen. Er hat sich darüber hinaus über die für seine Berufsausübung geltenden Gesetze und Verordnungen sowie Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten.
- über in Ausübung seines Berufes gemachte wesentliche Feststellungen
und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und diese
unbeschadet anderer Vorschriften mindestens 5 Jahre aufzubewahren,
diese Frist gilt auch für technische Dokumentationen.
- soweit er in eigener Praxis tätig ist, grundsätzlich am Notfalldienst
entsprechend den Richtlinien für tierärztliche Bereitschaftsdienste
teilzunehmen.
- den Bestimmungen, die in der Satzung des Versorgungswerkes niedergelegt sind, nachzukommen.
Jede Tierärztin/Jeder Tierarzt ist gehalten, im Rahmen seiner tierärztlichen Tätigkeit Maßnahmen zur Qualitätssicherung einzuführen.
§ 2a Schweigepflicht
- Der Tierarzt hat über alle Tatsachen Schweigen zu bewahren, die
ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut und bekannt werden,
soweit berechtigte Belange dies erfordern.
- Seine Gehilfen und diejenigen, die zur Vorbereitung auf den Beruf
an seiner beruflichen Tätigkeit teilnehmen, hat er ebenfalls zur
Verschwiegenheit anzuhalten.
- Die Schweigepflicht besteht nicht, wenn öffentliche Belange die
Bekanntgabe seiner Feststellungen erforderlich machen.
- Der Schutz der das Klientel betreffenden Daten muß sichergestellt sein.
§ 3 - Kollegiales Verhalten
- Der Tierarzt hat seinen Berufskollegen Rücksicht entgegenzubringen
und Achtung zu erweisen.
Jede herabsetzende Äußerung über die Person, die Behandlungsweise
oder das berufliche Wissen und Können eines anderen Tierarztes
in der Öffentlichkeit verstößt gegen die Auffassung des Berufsstandes.
Das gilt auch für das Verhalten von vorgesetzten und nachgeordneten
Tierärzten.
- Ebenso ist jeder Versuch unzulässig, mit unlauteren Mitteln einen
Berufskollegen aus seiner Stellung zu verdrängen sowie in seiner
Berufstätigkeit zu behindern oder zu schädigen.
- Tierärzte im öffentlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
dürfen ihre Tätigkeit nicht dazu benutzen, den Tierhalter dahin
gehend zu beeinflussen, daß dieser ihm oder einem anderen Tierarzt
auch andere tierärztliche Tätigkeiten überträgt.
- Tierärzte der Tiergesundheitsdienste, Tierärzte im Dienste von Versicherungsgesellschaften sowie solche, die aus irgendwelchem Grunde Untersuchungen vornehmen, sollen den prakt. Tierarzt rechtzeitig über den Tag ihrer Besuche in Kenntnis setzen. Über besondere Feststellungen, die in Abwesenheit des prakt. Tierarztes erfolgen, ist dieser alsbald von dem betreffenden Tierarzt zu informieren.
§ 3a Mitwirkungspflicht
Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, die Landestierärztekammer
Hessen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ebenso
sind Anfragen im Vollzug des tierärztlichen Berufsrechts in angemessener
Frist zu beantworten.
II. Tierarzt und Öffentlichkeit
§ 4 - Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
- Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung einer sachgerechten und angemessenen Information des Patientenbesitzers.
- Werbung im Sinne dieser Vorschrift ist das Anbieten tierärztlicher Leistungen und das Verbreiten von Informationen mit dem Ziel, die Nachfrage nach tierärztlichen Leistun-gen zu steigern. Die Art der Werbung muss so gestaltet sein, dass sie dem Ansehen des Heilberufs Rechnung trägt.
- Der Tierärztin/Dem Tierarzt ist berufswidrige Werbung für sich oder für andere Tierärzte untersagt.
-
- Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form marktschreierische, irreführende, wahrheitswidrige, vergleichende oder Preis-Leistungs-Werbung.
- Es ist ferner berufswidrig,
- öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen außerhalb der Fachkreise zu veranlassen,
- unentgeltliche Behandlungen oder Behandlungen zu unterhalb der Mindestge-bührensätze der Gebührenordnung liegenden Preisen anzubieten,
- im Einzelfall unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten,
- Patientenbesitzer in unlauterer Weise von anderen Kollegen abzuwerben,
- Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
- Die Tierärztin/Der Tierarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden.
- Berufsrechtlich nicht geregelte Angaben, die dem Namen des Praxisinhabers hinzugefügt werden, dürfen nur dann öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
- Angaben nach Satz 1 sind vor deren Nennung der Kammer zur Kenntnis zu bringen.
- Die Kammer ist berechtigt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
- Aus den Angaben nach Satz 1 muss deutlich erkennbar werden, dass ihnen nicht eine von der Tierärztekammer nach geregeltem Weiterbildungsrecht verliehene Qualifikation zugrunde liegt.
§ 5 - Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend
sachlich, sorgfältig, unparteiisch und formgerecht auszustellen.
Der Zweck des Schriftstücks, ein Empfänger und das Datum sind
anzugeben. Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen
ohne kurzfristig vorher vorgenommene Untersuchung ist unzulässig.
§ 6 - Bekämpfung von Mißständen im Heilmittelwesen
- Der Tierarzt hat bei der Bekämpfung von Mißständen im Heilmittelwesen mitzuwirken. Verstöße sind der Landestierärztekammer mitzuteilen.
§ 7 - Verträge
Der Tierarzt soll sich zur Wahrung der beruflichen Belange und
im eigenen Interesse vor dem Abschluß von Verträgen und Abmachungen
im Zusammenhang mit seiner tierärztlichen Tätigkeit von der Landestierärztekammer beraten lassen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme oder Abgabe einer Praxis und den Beginn oder die Auflösung einer gemeinsamen Praxis im Sinne der §§ 23und 24. Es gilt nicht für öffentlichrechtliche Anstellungsverträge.
§ 8 - Ausbildung und Prüfung durch Tierärzte
- Im Ausbildungswesen Tiermedizinische/r Fachangestellte hat der ausbildende Tierarzt unter Vorlage der Verträge die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse unverzüglich zu beantragen, die Jugend- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten und für eine ordnungsgemäße Berufsausbildung Sorge zu tragen.
- Der Tierarzt ist mit Zustimmung der Landestierärztekammer berechtigt, Personen auszubilden und zu prüfen, die in der Tiergesundheitspflege und der Hilfeleistung für Tierärzte tätig werden wollen. Satz 1 gilt nicht für behördlich geregelte Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
§ 9 - Tierärztliches Honorar
- Die Gebührenordnung für Tierärzte regelt das Honorar des Tierarztes.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig. Der Tierarzt
soll seine Liquidation mindestens vierteljährlich zustellen und
hat sie auf Anforderung aufzugliedern.
- Verträge gem. § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) sind der Landestierärztekammer Hessen innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss vorzulegen.
III. Die Praxis des Tierarztes
§ 10 - Niederlassung
- Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis ist
an die Niederlassung gebunden. Die Niederlassung ist die Begründung
einer selbständigen freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an
einem bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sachlichen
und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (Praxissitz).
Die Landestierärztekammer Hessen ist berechtigt, die räumlichen,
sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen.
Dies gilt auch für beamtete und angestellte Tierärzte, soweit
sie dazu die Genehmigung haben.
Vor der Niederlassung soll sich der Tierarzt von der Landestierärztekammer
Hessen beraten lassen.
- Ort und Zeitpunkt der Niederlassung, jede Veränderung derselben
sowie die Ausübung genehmigter Nebentätigkeiten im Sinne von Abs.
1 Satz 2 sind der Landestierärztekammer mitzuteilen.
- In einem Hause, in dem bereits eine tierärztliche Praxis besteht,
darf eine weitere gleichartige tierärztliche Praxis nicht ohne
Zustimmung des bereits niedergelassenen Tierarztes aufgenommen
werden.
- Die Niederlassung ist an einen Ort (Praxissitz) gebunden. Tierärztinnen und Tierärzte können neben dem Ort ihrer Niederlassung (Praxissitz) an einem (1) weiteren Standort eine Praxis betreiben. Diese Praxisstelle ist der Landestierärztekammer Hessen anzuzeigen. Tierärztinnen und Tierärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen. Insbesondere ist die Teilnahme am Notfalldienst verpflichtend.
- Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild zu kennzeichnen.
- Das Praxisschild darf nicht in aufdringlicher Form ausgestattet oder angebracht sein. Es darf als Beschriftung den Namen des Praxisinhabers mit akademischen und tierärztlichen Titeln, Berufsbezeichnung und die Nennung der ATF-Mitgliedschaft enthalten. Daneben können angegeben werden: Angaben gem. § 4 Abs. 5, Sprechstunden, Fernsprecher und ggf. "Tierärztliche Klinik". Außerdem kann die Anschrift der Privatwohnung angegeben werden, falls diese außerhalb der Praxisstelle liegt. Bei einer Gemeinschaftspraxis ist die Beschriftung für die Praxispartner sinngemäß anzubringen.
§ 12 - Sprechstunden
Das Abhalten von Sprechstunden außerhalb der Praxisstelle ist
unzulässig. Die Landestierärztekammer kann Ausnahmen zulassen.
§ 13 - Anzeigen in Tageszeitungen und Veröffentlichungen
Anzeigen und informative Veröffentlichungen haben den Grundsätzen des § 4 zu entsprechen.
§ 14 - Ausüben der Praxis
- Der Tierarzt übt seinen Beruf auf Anforderung aus. Das Anbieten
oder das Vornehmen tierärztlicher Verrichtungen ohne vorherige
Bestellung ist unzulässig, abgesehen von Notfällen und amtlich
angeordneten Verrichtungen sowie durch Betreuungsverträge vereinbarten
Tätigkeiten.
Der niedergelassene Tierarzt hat alle mit der Praxisausübung verbundenen
Verpflichtungen jederzeit wahrzunehmen und auch bei kurzfristiger
Abwesenheit oder Verhinderung die Versorgung der Klientel sicherzustellen.
- Das Behandeln eines Tieres oder eines Tierbestandes ohne vorherige
Untersuchung ist grundsätzlich unzulässig. Zum Behandeln gehören
auch die Verordnung und die Abgabe von Arzneimitteln gem. § 12
der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken -TÄHAV -.
- Der niedergelassene Tierarzt ist in der Ausübung seines Berufes
grundsätzlich frei. Er kann eine tierärztliche Behandlung ablehnen,
soweit er nicht rechtlich dazu verpflichtet ist. Er kann sie insbesondere
ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß zwischen ihm und dem
Tierbesitzer oder dessen Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis
fehlt.
- In Notfällen ist jeder Tierarzt auch ohne Anforderung zur Leistung
der Ersten Hilfe bei Tieren verpflichtet.
- Bei Behörden, Firmen, Vereinen oder Verbänden angestellte Tierärzte,
die nicht niedergelassen sind, dürfen nur Tiere behandeln, die
sich in der Haltung ihrer Arbeitgeber befinden. Dies gilt nicht
für die dienstlichen Obliegenheiten von Tierärzten an veterinärmedizinischen
Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Ambulatorien tierärztlicher
Bildungsstätten.
- Von der versuchsweisen, für den Tierhalter kostenlosen Anwendung von Präparaten seitens und auf Risiko Arzneimittel herstellender Firmen in nicht firmeneigenen Beständen ist der prakt. Tierarzt durch den mit der Anwendung beauftragten Tierarzt rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
§ 15 - Verordnung von Arzneimitteln
- Beim Verordnen, Abgeben und Anwenden von Arzneimitteln sind die
einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten.
- Der Tierarzt darf Verschreibungen über apotheken- und verschreibungspflichtige
Arzneimittel nur unter der Voraussetzung des Abs. 1 und nur für
die von ihm ordnungsgemäß behandelten Tiere ausfertigen.
- Der Tierarzt hat Arzneimittelnebenwirkungen und Arzneimittelmängel, die ihm aus seiner Tätigkeit bekannt werden, der Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer mitzuteilen.
§ 16 - Tierarzt und Nichttierarzt
- Der Tierarzt darf sich nur durch Tierärzte vertreten lassen.
- Das Untersuchen und Behandeln von Tieren sowie die Vornahme von Eingriffen an Tieren gemeinsam mit Nichttierärzten - ausgenommen Ärzte, Zahnärzte und Studierende der Veterinärmedizin - sind unzulässig, soweit sie nicht in der Verantwortung des Praxisinhabers tätig werden, oder sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.
- Für den Patientenbesitzer muss eine klare Trennung zwischen der tierärztlichen Praxis und dem Dienstleistungsangebot eines Nichttierarztes (Tierheilpraktiker/ -in, Physiotherapeut/-in, etc.) erkennbar sein. Insbesondere muss für den Patientenbesitzer ersichtlich sein, ob ein Nichttierarzt unter Aufsicht und Verantwortung des Praxisinhabers arbeitet, oder dieser Dienstleistungen selbständig und eigenverantwortlich erbringt.
§ 17 - Behandeln von Patienten anderer Tierärzte
- Wird der Tierarzt um die Behandlung eines Tieres gebeten, das
bereits von einem anderen, z. Z. nicht erreichbaren Tierarzt behandelt
wird, so soll er diesen von den getroffenen Maßnahmen verständigen.
- Gegen Entgelt oder andere Vorteile dürfen Tierärzte Patienten
zur Weiterbehandlung einem anderen Tierarzt weder zuweisen noch sich zuweisen lassen.
- Die Überweisung von Patienten an einen anderen Tierarzt (Fachtierarzt oder Tierarzt mit besonderen Untersuchungseinrichtungen/Behandlungsmethoden) bedarf der Zustimmung des Patientenbesitzers. Sie soll in der Regel auf schriftlichem Wege erfolgen, wobei u.a. Voruntersuchungen und Vorbehandlungen aufzuzeichnen sind. Der mit der weiteren Untersuchung/Behandlung beauftragte Tierarzt hat danach die Rücküberweisung des Patienten unter schriftlicher Bekanntgabe der getroffenen Maßnahmen vorzunehmen.
§ 18 - Hinzuziehen eines weiteren Tierarztes
- Der Tierarzt darf den von einem anderen Tierarzt erbetenen Beistand
ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.
- Bei Konsilien soll das Ergebnis nach Vereinbarung vorgetragen werden.
§ 19 - Gegenseitige Vertretung
- Niedergelassene Tierärzte sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein.
- Die vertretungsweise übernommene Behandlung von Tieren ist nach Beendigung der Vertretung dem vertretenden Tierarzt zurückzugeben.
- Die Wegegebühren bei solchen Vertretungen sollen von der Praxisstelle des Vertretenden aus berechnet werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.
- Jeder niedergelassene Tierarzt hat sich an Wochenend- und Feiertagsdiensten zu beteiligen, sofern diese von der Landestierärztekammer oder ihren Beauftragten eingerichtet worden sind.
§ 20 - Einstellen von Assistenten und Praxisvertretern
- Niedergelassene Tierärzte dürfen als Assistenten nur Tierärzte
einstellen.
- Der niedergelassene Tierarzt hat eine vier Wochen überschreitende
Assistenz oder Vertretung der Landestierärztekammer mitzuteilen.
Die Meldepflicht des Assistenten oder des Vertreters nach § 2 Abs. 3 dieser Berufsordnung bleibt davon unberührt.
§ 20a - Angemessene Vertragsbedingungen
Beschäftigt ein Tierarzt einen anderen Tierarzt als Assistenten
im Angestelltenverhältnis oder einen Praxisvertreter, so hat er ihm angemessene Vertragsbedingungen zu gewähren.
§ 21 - Fortführen einer Praxis
- Die Praxis eines verstorbenen Tierarztes kann unter dessen Namen
für ein halbes Jahr zugunsten seiner Witwe und seiner unterhaltsberechtigten
Kinder durch einen Tierarzt weitergeführt werden. Die Weiterführung
ist der Landestierärztekammer unter Namhaftmachung des die Praxis
weiterführenden Tierarztes mitzuteilen. In Sonderfällen kann die
Weiterführung der Praxis auch zugunsten anderer Hinterbliebener
auf Antrag von der Landestierärztekammer genehmigt werden.
- In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag durch die Landestierärztekammer
verlängert werden.
- Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Approbation aufgrund des § 7 Abs. 2 der Bundestierärzteordnung widerrufen wurde.
§ 22 - Übergabe einer Praxis
- Die Übergabe einer tierärztlichen Praxis gegen Entgelt ist zulässig.
- Sie soll durch schriftlichen Vertrag erfolgen.
- Der Vertrag soll der Landestierärztekammer vor Abschluß zur berufsrechtlichen Überprüfung vorgelegt werden.
§ 23 - Gemeinschaftspraxis
- Die Gemeinschaftspraxis stellt als Praxis eine Einheit dar und
darf nur von einer Praxisstelle aus unter dem Namen der Praxispartner
betrieben werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnittes
III sinngemäß. In einer Gemeinschaftspraxis behält jeder Partner
hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben die Stellung des
in einer Einzelpraxis niedergelassenen Tierarztes.
- Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis, der auch
Bestimmungen über deren Veränderung oder Auflösung enthält, ist
schriftlich abzuschließen. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 7.
- Beginn und Beendigung der Gemeinschaftspraxis sind der Landestierärztekammer von den Vertragspartnern unverzüglich mitzuteilen.
§ 24 - Gruppenpraxis/Praxisgemeinschaft
- Die Praxisgemeinschaft ist im Innenverhältnis der Zusammenschluß
mehrerer Praxisinhaber zwecks gemeinsamer Benutzung von Praxiseinrichtungen
und Instrumenten sowie gemeinsamer Beschäftigung von tierärztlichem
Hilfspersonal. Die Praxisinhaber bleiben rechtlich und wirtschaftlich selbständig.
- Die Bestimmungen des § 23 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 25 - Tierärztliche Klinik
- Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" darf nur geführt werden,
wenn die Klinik den Anforderungen der "Richtlinien zur Einrichtung
einer Tierärztlichen Klinik" entspricht.
Die Zulassung einer "Tierärztlichen Klinik” ist schriftlich bei
der Landestierärztekammer zu beantragen. Im Antrag ist darzulegen,
daß die in den Richtlinien zur Einrichtung von tierärztlichen
Kliniken genannten Anforderungen erfüllt sind. Dem Antrag sind
eine Grundrißzeichnung und entsprechende Arbeitsverträge beizulegen.
Die Zulassung erfolgt durch die Landestierärztekammer. Eröffnung,
Veränderungen und Schließung der "Tierärztlichen Klinik” sind
der Landestierärztekammer mitzuteilen.
Die Kosten für die Zulassung gemäß geltender Kostensatzung der
Landestierärztekammer Hessen trägt der Antragsteller.
- Es ist unzulässig, eine andere Bezeichnung als die von der Landestierärztekammer Hessen verliehene Bezeichnung zu führen.
- Der tierärztliche Leiter ist zur ständigen fachlichen Fortbildung verpflichtet. Er hat pro Kalenderjahr 25 Fortbildungsstunden gegenüber der Kammer nachzuweisen
IV. Berufliche Bezeichnungen
§ 26 - Tierarzt
Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" darf nur führen, wer als Tierarzt
nach § 3 der Bundestierärzteordnung approbiert oder nach § 2 Abs.
2 oder 3 der Bundestierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen
Berufes befugt ist.
§ 27 - Prakt. Tierarzt
Der nach § 10 niedergelassene Tierarzt kann sich als "praktischer Tierarzt" (prakt. Tierarzt) bezeichnen.
§ 28 - Fachtierarzt
Eine Fachbezeichnung darf nur führen, wer die Anerkennung als
Fachtierarzt durch die Landestierärztekammer erhalten hat. Die
anerkannte Bezeichnung ist vollständig und unverändert anzugeben.
V. Schlußbestimmungen
§ 29 - Geltungsbereich der Berufsordnung
Die Bestimmungen der Berufsordnung gelten für alle Tierärzte und
Tierärztinnen, die in Hessen ihren Beruf ausüben. Besondere Rechts-
und Disziplinarvorschriften bleiben unberührt.
§ 30 - Verletzungen der Berufspflichten
- Gegen den Tierarzt, der seine Berufspflicht verletzt, insbesondere
gegen die Vorschriften der Berufsordnung und die Vorschriften anderer, von der Landestierärztekammer erlassener Ordnungen verstößt,
kann das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
- In geringfügigen Fällen kann an Stelle eines berufsgerichtlichen
Verfahrens ein Ordnungsgeld bis zu 5000,00 EUR nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gemäß § 11 des Heilberufsgesetzes verhängt werden.
§ 31 - Ausländische Tierärzte
Ausländische Tierärzte, die den tierärztlichen Beruf im Bereich
der Landestierärztekammer ausüben, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen
dieser Berufsordnung. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie inländische Tierärzte.
§ 32 - Haftpflichtversicherung
Der Tierarzt hat sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner
tierärztlichen Tätigkeit hinreichend zu versichern.
§ 33 - Inkrafttreten
- Die Neufassung dieser Berufsordnung tritt mit dem 1. des auf die
Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt folgenden Monats
in Kraft.
- Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Veröffentlichungen der Berufsordnung der Landestierärztekammer Hessen sowie der nachfolgenden Änderungen/Neufassungen
Beschluss der Delegiertenversammlung der LTK Hessen | vom Ministerium genehmigt | Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt |
| 03.11.1993 Neufassung | 23.12.1993 | März 1994 |
| 12.10.1994 Änderung | 06.02.1995 | April 1995 |
| 19.11.1997 Änderung BO | 11.03.1998 | Mai 1998 |
| 19.11.1997 Neufassung "Klinikrichtl." | 11.03.1998 | Mai 1998 |
| 06.05.1998 Änderung BO | 27.05.1998 | Juli 1998 |
| 10.05.2000 Änderung BO | 13.07.2000 | September 2000 |
| 22.11.2000 Änderung BO | 12.12.2000 | Februar 2001 |
| 14.11.2001 Änderung BO "Klinikrichtl." | 05.12.2001 | Februar 2002 |
| 17.04.2002 Änderung BO | 15.05.2002 | Juli 2002 | | 30.04.2003 Änderung BO | 17.07.2003 | September 2003 |
| 16.11.2005 Änderung BO | 14.12.2005 | Februar 2006 |
| 26.04.2006 Änderung BO | 07.06.2006 | August 2006 |
| 22.11.2006 Änderung BO Klinikrichtl. | 20.12.2006 | Februar 2007 |
| 26.04.2007 Neufassung „QM-Satzung“ | 25.06.2007 | September 2007 |
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