Vertretung und Kosten

Die Einschaltung eines Rechtsvertreters ist im Beschwerdeverfahren bei der LTK Hessen nicht erforderlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich zu jedem Zeitpunkt durch einen Dritten vertreten zu lassen oder einen Dritten beizuziehen. Hierzu ist die Vorlage einer Vollmacht erforderlich.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens werden keine Kosten erhoben. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes trägt der Beschwerdeführer dessen Honorar selbst.

Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens sind in § 8 der Kostensatzung der LTK Hessen geregelt. Für die Überprüfung tierärztlicher Rechnungsstellungen auf Veranlassung von Tierhaltern, hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Gebührenordnung für Tierärzte, wird eine Gebühre i. H. v. 30,-- Euro erhoben.