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08.05.2018

Landestierschutzbeauftragte zum BVG-Urteil: "Erstattung von Fundtieraufwendungen an Tierheime"


Am 27. April 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Erstattung von Fundtieraufwendungen an Tierheime.

Nur offensichtlich schwerverletzte oder schwer kranke Tiere dürfen demnach direkt und unverzüglich ins Tierheim gebracht, alle anderen müssen, sofern die Gemeinde keinen ausdrücklichen Vertrag mit dem Tierheim hat, im Fundamt abgeliefert werden.

Nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten (LBT) Martin hat das Urteil weitreichende Folgen, da nur wenige Städte und Gemeinden Fundtierverträge mit Tierheimen abgeschlossen haben. Zudem mache dieses Urteil deutlich, dass die noch aus dem Jahre 1896 stammenden Fundrechtsregeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) so auf Tiere nicht übertragbar sind und ihre unveränderte Anwendung jeden praktischen Bezug vermissen lässt. "Die meisten Rathäuser bzw. Fundämter verbieten überhaupt den Zutritt mit Tieren, in der Regel fehlt dort auch ein Chip-Lesegerät, um etwaige Kennzeichnungschips am Tiere überhaupt auszulesen und die Halter zu ermitteln", so die LBT. "Helfende Bürger werden so alleingelassen und bleiben ggf. auf Kosten sitzen!"

Nun ist der Bund gefragt, rasch das BGB zu konkretisieren. "Die Abgabe eines Fundtieres in einem Tierheim oder einer anderen fachlichen geeigneten Stelle muss - gekoppelt an eine unverzügliche Anzeige der Fundtieraufnahme - rechtlich gleichgestellt werden mit der Ablieferungspflicht an die Fundbehörde", so Martin heute in Wiesbaden.

"Frau Ministerin Klöckner kann nun rasch zeigen, ob sie Tierschutz ernster nimmt als ihr Amtsvorgänger und tatsächliche Tierschutzprobleme praktisch und nachhaltig lösen will."

Hintergrund

Die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt aus, dass Tierheime außerhalb bestehender Verträge nur dann einen Ersatz von Aufwendungen für Fundtiere erhalten, wenn die Tiere zunächst bei den Fundbehörden abgegeben werden (BVerwG 3 C 5.16 - Urteil vom 26.04.2018; Vorinstanzen: VGH München, 5 BV 14.1737 - Urteil vom 27.11.2015 -; VG Regensburg, RO 4 K 13.1231 - Urteil vom 05.08.2014 -). Allein dadurch entstünde den Tierheimen letztlich ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage einer öffentlich rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen im zu entscheidenden Falle nach Auffassung des Gerichtes jedoch nicht vor. Quelle: Pressemitteilung der Hessischen Landestierschutzbeauftragten Dr. Madeleine Martin vom 08.05.2018